1.2 Ausnahmen für die Feuerwehr
Die Ausnahme für die Feuerwehr, von der Straßenverkehrsordnung abweichen zu dürfen, werden umgangssprachlich als Sonder- und Wegerecht bezeichnet.
- Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger ist im § 35 StVO geregelt
 - Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn durch zugelassene Organisationen und Behörden Sonderrechte in Anspruch genommen werden, ist im § 38 StVO geregelt.
 
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO ist an 3 Voraussetzungen geknüpft:
- Befreite Organisation oder Behörde
 - Nur Zugelassen bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
 - Die Dringlichkeit muss geboten sein
 
Hoheitliche Aufgaben sind:
- Rettung von Menschenleben
 - Brandbekämpfung
 - Technische Hilfeleistung
 - Friedensmäßiger Katastrophenschutz
 - Katastrophenschutz im Verteidigungsfall
 - Rettungsdienst
 
Das Gebot der Dringlichkeit gilt, wenn ansonsten die Aufgabe…
- Nicht so rasch wie erforderlich möglich wäre.
 - Überhaupt nicht,
 - Nicht ordnungsgemäß oder
 
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