1.2 Ausnahmen für die Feuerwehr

Die Ausnahme für die Feuerwehr, von der Straßenverkehrsordnung abweichen zu dürfen, werden umgangssprachlich als Sonder- und Wegerecht bezeichnet.

  • Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger ist im § 35 StVO geregelt
  • Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn durch zugelassene Organisationen und Behörden Sonderrechte in Anspruch genommen werden, ist im § 38 StVO geregelt.

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO ist an 3 Voraussetzungen geknüpft:

  • Befreite Organisation oder Behörde
  • Nur Zugelassen bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
  • Die Dringlichkeit muss geboten sein

Hoheitliche Aufgaben sind:

  • Rettung von Menschenleben
  • Brandbekämpfung
  • Technische Hilfeleistung
  • Friedensmäßiger Katastrophenschutz
  • Katastrophenschutz im Verteidigungsfall
  • Rettungsdienst

Das Gebot der Dringlichkeit gilt, wenn ansonsten die Aufgabe…

  • Nicht so rasch wie erforderlich möglich wäre.
  • Überhaupt nicht,
  • Nicht ordnungsgemäß oder

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