6.1 Anforderungen an Atemschutzgeräteträger
Nachfolgend aufgelistet sind die Anforderungen die Feuerwehrdienstleistende, welche als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden wollen und sollen, erfüllen müssen.
• Vollendetes 18. Lebensjahr
• Körperlich und Geistig geeignet (Gültige Vorsorgeuntersuchung)
• Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger abgeschlossen
• Regelmäßige Teilnahme an Fortbildung und Übung
• Teilnahme an der jährlichen Unterweisung nach FwDV 7
• Teilnahme an der jährlichen Belastungsübung (Atemschutzübungsstrecke)
• Zum Zeitpunkt von Einsatz oder Übung gesund/körperlich fit/nüchtern
• Im Dichtbereich der Maske dürfen sich kein Bart, keine Kotletten, keine Narben befinden!
• Körperschmuck, welcher zu Verletzungen oder verminderter Dichtigkeit führen kann, ist zu entfernen!
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