6.1 Anforderungen an Atemschutzgeräteträger

Nachfolgend aufgelistet sind die Anforderungen die Feuerwehrdienstleistende, welche als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden wollen und sollen, erfüllen müssen.

• Vollendetes 18. Lebensjahr

• Körperlich und Geistig geeignet (Gültige Vorsorgeuntersuchung)

• Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger abgeschlossen

• Regelmäßige Teilnahme an Fortbildung und Übung

• Teilnahme an der jährlichen Unterweisung nach FwDV 7

• Teilnahme an der jährlichen Belastungsübung (Atemschutzübungsstrecke)

• Zum Zeitpunkt von Einsatz oder Übung gesund/körperlich fit/nüchtern

• Im Dichtbereich der Maske dürfen sich kein Bart, keine Kotletten, keine Narben befinden!

• Körperschmuck, welcher zu Verletzungen oder verminderter Dichtigkeit führen kann, ist zu entfernen!

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