1. Gefährdungen
- Unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes
- mangelhafte Abstützung
- Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen.
- Bei hoch gelegenen Steuerständen und auf der LKW-Ladefläche kann es zu Absturzunfällen kommen.
2. Allgemeines
- Kran nur von besonders unterwiesenen, mindestens 18 Jahre
alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kranführern bedienen lassen. - Jährliche Wiederholung der Sicherheitseinweisung


3. Schutzmaßnahmen
Aufstellung
- Kran auf tragfähigem Untergrund abstützen.
- Lastverteilende Unterlagen verwenden (1).
- Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und
Grabenkanten nach den Vorgaben der DIN 4124 einhalten (2) - Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten.
Ggfs. Rücksprache mit zuständigem Energieversorgungsunternehmen durchführen.
Betrieb
- Sichere Steuerstände und Arbeitsplätze auf LKW-Ladeflächen und die dafür vor gesehenen Zugänge benutzen (3)
- Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen wie z.B.: Abstützüberwachung täglich vor Aufnahme des Kranbetriebs.
- Nur einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden. Lasthaken müssen eine funktionsfähige Hakensicherung haben.
- Palettierte Lasten mit Ladegabel befördern.
- Maschinen und Geräte an den vorgesehenen Punkten anschlagen.
- Kleine lose Teile in Körben, Containern usw. befördern und diese nicht über den Rand beladen.
- Gasflaschen in besonderen Transportgestellen transportieren.
- Keine Personenbeförderung!
- Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten.
- Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben.
- Lastmomentbegrenzung nicht als Waage benutzen.
- Lasten nicht Schrägziehen, Losreißen oder Schleifen.
- Beim Be- und Entladen Lasten nicht über Personen schwenken.
- Beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Ladepritschen müssen Anschläger den Gefahrenbereich verlassen (Quetsch-, Absturzgefahr).
4. Zusätzliche Hinweise zum Fahrbetrieb
- Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen .
- Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen auf dem Fahrzeug festlegen und gegen Herabfallen sichern.
- Handbetätigte Abstützungen gegen Herausrutschen sichern.

5. Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind durch den Betreiber bzw. Fahrer zu ermitteln und zu veranlassen, z.B.:
- täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer,
- nach Bedarf, mind. 1x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),
- Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen ermächtigten Sachverständigen.
- Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
- Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kranprüfbuch beiheften.
6. Weitere Informationen
- Betriebssicherheitsverordnung
- DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
- DGUV Vorschrift 52 Krane
- DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge
- TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
- DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
- DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
- DIN 4124
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