1. Gefährdungen

  • Unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes
  • mangelhafte Abstützung
  • Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen.
  • Bei hoch gelegenen Steuerständen und auf der LKW-Ladefläche kann es zu Absturzunfällen kommen.

2. Allgemeines

  • Kran nur von besonders unterwiesenen, mindestens 18 Jahre
    alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kranführern bedienen lassen.
  • Jährliche Wiederholung der Sicherheitseinweisung

3. Schutzmaßnahmen

Aufstellung

  • Kran auf tragfähigem Untergrund abstützen.
  • Lastverteilende Unterlagen verwenden (1).
  • Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und
    Grabenkanten nach den Vorgaben der DIN 4124 einhalten (2)
  • Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten.
    Ggfs. Rücksprache mit zuständigem Energieversorgungsunternehmen durchführen.

Betrieb

  • Sichere Steuerstände und Arbeitsplätze auf LKW-Ladeflächen und die dafür vor gesehenen Zugänge benutzen (3)
  • Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen wie z.B.: Abstützüberwachung täglich vor Aufnahme des Kranbetriebs.
  • Nur einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden. Lasthaken müssen eine funktionsfähige Hakensicherung haben.
  • Palettierte Lasten mit Ladegabel befördern.
  • Maschinen und Geräte an den vorgesehenen Punkten anschlagen.
  • Kleine lose Teile in Körben, Containern usw. befördern und diese nicht über den Rand beladen.
  • Gasflaschen in besonderen Transportgestellen transportieren.
  • Keine Personenbeförderung!
  • Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten.
  • Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben.
  • Lastmomentbegrenzung nicht als Waage benutzen.
  • Lasten nicht Schrägziehen, Losreißen oder Schleifen.
  • Beim Be- und Entladen Lasten nicht über Personen schwenken.
  • Beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Ladepritschen müssen Anschläger den Gefahrenbereich verlassen (Quetsch-, Absturzgefahr).

4. Zusätzliche Hinweise zum Fahrbetrieb

  • Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen .
  • Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen auf dem Fahrzeug festlegen und gegen Herabfallen sichern.
  • Handbetätigte Abstützungen gegen Herausrutschen sichern.

5. Prüfungen

  • Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind durch den Betreiber bzw. Fahrer zu ermitteln und zu veranlassen, z.B.:
    • täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer,
    • nach Bedarf, mind. 1x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),
    • Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen ermächtigten Sachverständigen.
    • Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
    • Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kranprüfbuch beiheften.

6. Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
  • DGUV Vorschrift 52 Krane
  • DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge
  • TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
  • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
  • DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
  • DIN 4124

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