Die nachfolgende Unterweisung erfolgt auf Anforderungen der DGUV. Die Feuerwehr Garching/Alz betreibt nicht eigenständig Teleskopmaschinen. Jedoch wurden einige Kameraden der Feuerwehr Garching/Alz in der Bedienung und Handhabung von Teleskopmaschinen geschult, um ggf. im Einsatzfall die Maschinen des örtlichen Bauhofs nutzen zu können. Daraus resultiert nach der Erstunterweisung eine Auffrischungspflicht bzw. Wiederholungsschulung, welche mit diesem E-Learning angeboten wird.

Die Erstunterweisung bzw. Einweisung in die Fahrzeuge und Geräte des örtlichen Bauhofs erfolgte durch den Betreiber, die Gemeinde Garching an der Alz bzw. durch eine vom Betreiber beauftragte Person.

Qualifikation der Fahrer/innen

Der DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer und Fahrerinnen von geländegängigen Teleskopstaplern“ beschreibt Standards für eine Qualifizierung in mehreren Stufen.
Entsprechend hat der Betreiber die Fahrer/innen auf das vorhandene Geräte zu schulen, zu qualifizieren, zu unterweisen und zu beauftragen.

Anbauteile

Verschiedene Anbaugeräte wie Kranhaken, Schaufeln und Arbeitskörbe machen Teleskopstapler zu multifunktionalen Maschinen, die sich flexibel einsetzen lassen. Der Einsatzbereich der Teleskopstapler ist dank der Anbaugeräte wesentlich größer als der von Gabelstaplern. Allerdings dürfen nur solche Anbaugeräte verwendet werden, die in der Betriebsanleitung des Herstellers genannt sind.

Allgemeiner Betrieb

Die Fahrer/innen haben vor jeder Inbetriebnahme und Nutzung einer Teleskopmaschine eine umfangreiche Sicht- und Funktionskontrolle vorzunehmen.

Checkliste – Sicht- und Funktionskontrolle

  • Zustand des Fahrzeugs:
    • Sind Karosserie, Ausleger oder Abstützungen beschädigt?
    • Gibt es geeignete Unterlegplatten zur Abstützung?
    • Sind die Reifen intakt?
    • Entspricht der Reifendruck den Herstellervorgaben?
    • Hat das Hydrauliköl den korrekten Füllstand?
    • Tritt irgendwo Hydrauliköl aus?
    • Ist der Fahrersitz in einem ordnungsgemäßen Zustand?
    • Ist ein Gurt vorhanden?
    • Sind die Pedale griffig?
    • Sind Beschädigungen am Anbaugerät erkennbar?
  • Dokumente prüfen:
    • Ist/sind die Betriebsanleitung/en vorhanden?
    • Liegt eine Kopie des letzten Prüfnachweises vor?
    • Sind die Tragfähigkeits­diagramme vorhanden?
  • Funktionsfähigkeit der Sicherheitssysteme checken:
    • Beleuchtung und Hupe
    • Betriebs- und Feststellbremse
    • Spiegel
    • System zur Lastmoment­anzeige und -begrenzung
    • Abstützungen
    • Pendelachssperre
    • Falls vorhanden: Kamera-Monitor-Systeme und andere Warn- und Sensoriksysteme sowie Niveauregulierung

Untergrund prüfen und bei Bedarf Stützen verwenden

Wenn es zu Unfällen mit Teleskopstaplern kommt, hat dies in vielen Fällen damit zu tun, dass die ­Maschinen umkippen. Dazu kommt es insbesondere dann, wenn der Stapler überladen wurde. Welche Last er heben und befördern kann, hängt von mehreren Faktoren ab, wie der Höhe und Reichweite des Aus­legers.

Tragfähigkeitsdiagramme zeigen der Bedienperson an, was für ihren Stapler mit dem jeweiligen Anbaugerät gilt. Teleskopstapler, die ab September 2010 zugelassen wurden, verfügen zudem über eine weitere technische Sicherheitsmaßnahme: die Lastmomentanzeige. Sie warnt die Bedienperson in mehreren Stufen vor Kipp- und Überlastungsgefahren – optisch und akustisch.

Neben der Lastverteilung spielt auch die Standsicherheit eine große Rolle, wenn es darum geht, ein Kippen zu verhindern.
Der Untergrund muss tragfähig sein, insbesondere wenn das Gerät mit zusätzlichen Stützen ausgestattet ist. Bei weichem Untergrund kommen Hilfsmittel zum Einsatz. Die Stützen des Teleskopstaplers lassen sich mit Holzbohlen unterbauen, die für eine stabile Basis sorgen.

Ursachen von Unfällen mit Teleskopmaschinen

  • unzureichende Abstützung
  • die Verwendung nicht zugelassener Anbaugeräte
  • Fahren mit angehobener Last
  • Zu nah an Gruben
  • Zu starkes Gefälle
  • Unzureichend tragfähige Fahrwege
  • Unzureichende Sicht
  • Nicht festgelegte Verkehrswege

Quelle: DGUV Information 208-059, Tabelle 2.1

Spiegel und Kamera-Monitor-Systeme der Teleskopstapler nutzen

Weitere Risiken bestehen, wenn der Stapler in Bewegung ist. Die Wege, die der Teleskopstapler auf der Baustelle nutzt, werden im besten Fall bereits im Vorfeld geplant und fest­gelegt. Dennoch sind die Sicht­verhältnisse für die Bedienperson oft eingeschränkt, weshalb sich ­Personen nicht im Gefahrenbereich um den Teleskopstapler aufhalten dürfen.

Die konkreten Sicht­verhältnisse lassen sich leicht überprüfen:
Kann die ­Bedienperson eine im Abstand von einem Meter vor, hinter oder neben der ­Maschine in leicht gebückter oder kniender Haltung befindliche Person sehen?

Dabei erweitern Kamera-Monitor-Systeme und Spiegel das Sichtfeld. Fehlt diese technische Möglichkeit, sollte sie nachgerüstet ­werden. ­Solange dies nicht möglich ist, ­kommen vorübergehend organisatorische Maßnahmen zum Einsatz. Ein­weisende Personen und Posten sichern dann den Weg. Währenddessen dürfen sie keine andere Tätigkeit ausüben. Die Sicherungsposten und andere Beschäftigte im Umkreis sollten zudem Warnwesten/Warnkleidung tragen, um die eigene Sichtbarkeit zu erhöhen. Sicherheitsbeauftragte können auch hier darauf achten, dass alle Schutzmaßnahmen umgesetzt und eingehalten werden.

Abschluss

Teilnehmer:

    Belehrung

    Der/die Fahrer/in bestätigt hiermit, eine gültige Fahrerlaubnis für Teleskopmaschinen zu besitzen sowie die vorherigen Schulungsinhalte vollständig gelesen und verstanden zu haben. Er/Sie wird hiermit belehrt, dass Fahrten unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss strengstens verboten sind und bei widerrechtlichem handeln straf-, zivil- sowie dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können!

    Zudem wird der/die Fahrer/in hiermit auf die verpflichtende, jährliche (Wiederholungs-) Unterweisung zum Führen von Teleskopmaschinen hingewiesen.

    Auf die DGUV, insbesondere die DGUV-I 208-059 sowie ggf. weitere Betriebsanweisungen laut Veröffentlichung im Internbereich der Homepage FF Garching/Alz wird hiermit hingewiesen.

    Der Nachweis über eine Unterweisung kann auch von/über eine externe Feuerwehren oder durch externe Anbieter bzw. durch den Arbeitgeber erbracht werden. Über eine Anerkennung eines vorgelegten Nachweises entscheidet der Kommandant oder einer seiner Stellvertreter.

    Datum (Heute)*:

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