Zur Erläuterung der Rahmenbedingungen erlauben wir uns, nachfolgenden Auszug aus der VollzBekBayFwG aufzuführen. Das Kontaktformular finden Sie im Anschluss auf dieser Seite.
Auszug aus der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz – Artikel 4.5 Freiwillige Tätigkeit
4.5.1
1Neben den Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die gemeindlichen Feuerwehren auch sogenannte freiwillige Tätigkeiten übernehmen.
2Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden und damit auch die Feuerwehren außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen durch die Übernahme freiwilliger Leistungen nur erbringen dürfen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können.
3Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. 4Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt.
4.5.2
1Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist zu unterscheiden, ob diese Tätigkeiten allein dem Vereinsleben zuzuordnen sind oder ob die Feuerwehr zumindest auch als gemeindliche Einrichtung tätig wird.
2Im ersten Fall (zum Beispiel Ausrichten von Feuerwehrfesten) gilt ausschließlich Vereinsrecht.
3Im zweiten Fall (zum Beispiel Brandschutzerziehung und -aufklärung) muss die (allgemein oder für den Einzelfall erteilte) Einwilligung der Gemeinde vorliegen (vergleiche Anlage 1 § 2 Abs. 3).
4Eine freiwillige Tätigkeit der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist hierbei schon immer dann gegeben, wenn Geräte der Feuerwehr verwendet werden (zum Beispiel Anbringen von Dekorationen mit Feuerwehrleitern).
4.5.3
1Für freiwillige Tätigkeiten gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG nicht.
2Zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen gehören insbesondere – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist.
Wichtige Hinweise:
Anfragen für Freiwillige Tätigkeiten und Dienstleistungen erbitten wir uns zur besseren Planbarkeit und Organisation mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung.
Freiwillige Tätigkeiten und Dienstleistungen, die den Eingriff in den Straßenverkehr erfordern (Absicherung Umzug, Absicherung Martinszug, etc.), können durch uns aus haftungsrechtlichen Gründen nur noch durchgeführt werden, wenn vom Veranstalter eine verkehrsrechtliche Anordnung incl. abzusichernder Route vorgelegt wird. Die verkehrsrechtliche Anordnung kann bei der Gemeinde Garching/Alz beantragt werden. Eventuell hieraus entstehende Kosten bleiben zulasten des Veranstalters.